Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Teil 3 Erlaubnisurkunde
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung - Digitale Gesetze
§ 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils, für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils