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Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. Allgemeines
Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.18 [object Object] - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
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Titel A.: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
-
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 38
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
-
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
... nicht darstellbares Bild 38
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben,
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.