Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen
Vorrang besitzen
(Anlage 3: Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist. ... nicht darstellbares Bild 37
Fundstelle: Anlageband zum BGB. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29