Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.15 [object Object] - Digitale Gesetze
§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung
von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren
Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen: einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. ... nicht darstellbares Bild 33
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28