§ 43 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
- 5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus
- 1.
der Summe
- a)
der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,
- c)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und
- d)
der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
der Zahl 75.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Auszubildenden, die