§ 42 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. Die Ausbildungsgebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam geprüft. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die Fragen aus.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus nicht mehr als sechs Auszubildenden bestehen. Die Dauer der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubildenden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
die mündliche Abschlussprüfung – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 2.
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung – abweichend von Absatz 2 Satz 3 – 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,
- 3.
für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
- 1.
die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)