Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen
Dritter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13 Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.