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§ 11 Einziehung - Digitale Gesetze
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (MilchMargG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen
Dritter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 8 Strafvorschriften
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Ermächtigung
§ 11 Einziehung
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 11 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.