§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung - Digitale Gesetze
§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.