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§ 49 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
§ 49 Zeitpunkt
§ 50 Prüfungsamt
§ 51 Einrichtung der Prüfungskommission
§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission
§ 53 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 56 Bewertung der Klausuren
§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
§ 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
§ 62 Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 65 Abschlusszeugnis
§ 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Sonstiges
Teil 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ausbildung und Prüfungen
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Unterabschnitt 2: Laufbahnprüfung
§ 49 Zeitpunkt
Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt.