§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung - Digitale Gesetze
§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.