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§ 28 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 28 Zeitpunkt
§ 29 Prüfungsamt
§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission
§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission
§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung
§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 35 Bewertung der Klausuren
§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung
§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung
§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung
§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 47 Zwischenprüfungszeugnis
§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Sonstiges
Teil 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ausbildung und Prüfungen
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Unterabschnitt 1: Zwischenprüfung
§ 28 Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt.