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§ 32 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen (MbBO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Bauordnung
Dritter Abschnitt Betriebsanlagen
Vierter Abschnitt Fahrzeuge
Fünfter Abschnitt Fahrbetrieb
Sechster Abschnitt Personal
Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Öffentliche Sicherheit
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,
3.
ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,
4.
entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,
5.
entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,
6.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,
8.
entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.
entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,
10.
entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
11.
entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.