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§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen (MbBO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Bauordnung
Dritter Abschnitt Betriebsanlagen
Vierter Abschnitt Fahrzeuge
Fünfter Abschnitt Fahrbetrieb
Sechster Abschnitt Personal
Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Öffentliche Sicherheit
§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.