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Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 16 Beendigung des Verfahrens - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Vermittlungsverfahren
§ 16 Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren ist beendet, wenn
1.
der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
2.
sich die Parteien geeinigt haben,
3.
der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
4.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.