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Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 13 Form und Fristen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Vermittlungsverfahren
§ 13 Form und Fristen
(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.