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§ 12 Pflichten der Parteien - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Vermittlungsverfahren
§ 12 Pflichten der Parteien
Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an.