- 1
Form und Inhalt der Dokumentation
- 1.1
Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.
- 1.2
Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespeichert werden.
- 1.3
Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
- 1.4
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumentationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
- 1.5
Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumentationen anzufertigen.
- 1.6
Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.
- 1.7
Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
- 1.7.1
der Name des Betriebes,
- 1.7.2
die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
- 1.7.3
die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
- 1.7.4
der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
- 1.7.5
die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
- 2
Inhalt
- 2.1