- 1
Vermessungen über Tage
- 1.1
Anschlussmessungen
Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.
- 1.2
Messungen im Festpunktnetz
Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.
- 1.3
Höhenfestpunktriss
Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).
- 1.4
Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
- 2
Vermessungen unter Tage
- 2.1
Punktlageübertragung
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.
- 2.2
Richtungsübertragungen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.
- 2.3
Winkel- und Längenmessungen
- 2.3.1
Hauptzugnetz
- 2.3.1.1