Abschnitt 2 Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 9 Tätigkeitsbericht - Digitale Gesetze
§ 9 Tätigkeitsbericht
Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.