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§ 2 Sitz - Digitale Gesetze
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (LuftSchlichtV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
Abschnitt 2 Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 2 Sitz
Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.