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§ 2 Sitz - Digitale Gesetze
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (LuftSchlichtV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 1 Anerkennung
§ 2 Sitz
§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle
§ 4 Schlichter
§ 5 Besorgnis der Befangenheit
§ 6 Beirat
§ 7 Geschäftsstelle
§ 8 Verfahrensordnung
§ 9 Tätigkeitsbericht
Abschnitt 2 Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 2 Sitz
Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.