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§ 31 Flugdurchführungsplan - Digitale Gesetze
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt Ausrüstung der Luftfahrzeuge
Fünfter Abschnitt Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften
Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1.: Flugbetrieb
§ 31 Flugdurchführungsplan
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.