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§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs - Digitale Gesetze
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt Ausrüstung der Luftfahrzeuge
Fünfter Abschnitt Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften
Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1.: Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.