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§ 28 Anzeigepflicht - Digitale Gesetze
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt Ausrüstung der Luftfahrzeuge
Fünfter Abschnitt Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1. Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
§ 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
§ 28 Anzeigepflicht
§ 29 Betriebsstoffmengen
§ 30 Bordbuch
§ 31 Flugdurchführungsplan
2. Flugbesatzung
Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften
Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1.: Flugbetrieb
§ 28 Anzeigepflicht
Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.