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§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge - Digitale Gesetze
[object Object] (KVBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 12 Teilnahmeberechtigung
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
§ 14 Anforderungen an Gebote
§ 15 Rücknahme von Geboten
§ 16 Ausschluss von Bietern
§ 17 Ausschluss von Geboten
§ 18 Zuschlagsverfahren
§ 19 Höchstpreis
§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
Teil 7 Überprüfungen
Teil 8 Anpassungsgeld
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
2.
den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
b)
der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und
3.
dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)