§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)