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§ 14 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen
Teil 3 Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Teil 4 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Schlussvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.