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§ 13 Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen
Teil 3 Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Teil 4 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 13 Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für
1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung,
5.
Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
6.
Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.