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§ 12 Durchfuhren - Digitale Gesetze
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen
Teil 3 Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Teil 4 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 12 Durchfuhren
§ 13 Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 12 Durchfuhren
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes.