§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)