Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften
§ 58 Grundsatz der Rückgabe - Digitale Gesetze
§ 58 Grundsatz der Rückgabe
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.