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Art 5 - Digitale Gesetze
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge (JüdMilSeelsVtr)
Präambel
Abschnitt I Grundsätze
Abschnitt II Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort
Abschnitt III Militärbundesrabbiner
Abschnitt IV Militärrabbinat
Abschnitt V Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen
Abschnitt VI Hilfskräfte
Abschnitt VII Freundschafts- und Paritätsklausel
Abschnitt VIII Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Grundsätze
Art 5
Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen jüdischen Leben zu beteiligen.