Abschnitt II Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort
Abschnitt III Militärbundesrabbiner
Abschnitt IV Militärrabbinat
Abschnitt V Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen
Abschnitt VI Hilfskräfte
Abschnitt VII Freundschafts- und Paritätsklausel
Abschnitt VIII Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
Art 2
(1) Die jüdische Militärseelsorge als Teil der religiösen Betreuung wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der Juden in Deutschland ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.