Abschnitt V Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen
Abschnitt VI Hilfskräfte
Abschnitt VII Freundschafts- und Paritätsklausel
Abschnitt VIII Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
Art 6
Die jüdischen Soldaten und Soldatinnen werden in die jüdischen Gemeinden vor Ort eingebunden. Das Errichten von jüdischen Militärgemeinden ist nicht vorgesehen.