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§ 8 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (ISAusbV 1997)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 6 Ausbildungsrahmenpläne
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierer/zur Industrie-Isoliererin
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.