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§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (ISAusbV 1997)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 6 Ausbildungsrahmenpläne
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierer/zur Industrie-Isoliererin
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
7.
Grundfertigkeiten im Trockenbau,
8.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
9.
Arbeiten mit Kunststoffen,
10.
Bearbeiten von Blechen,
11.
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
12.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
13.
Ummanteln von Dämmungen,
14.
Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.