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Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (ISAusbV 1997)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 6 Ausbildungsrahmenpläne
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierer/zur Industrie-Isoliererin
§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
7.
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
8.
Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
9.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
10.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
11.
Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.