10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten
14. Abschnitt Sondervorschriften
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
15. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 48 Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.