2. Abschnitt Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
3. Abschnitt Überwachung
4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten
5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
6. Abschnitt Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
7. Abschnitt Wasser
8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten
14. Abschnitt Sondervorschriften
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
15. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.