10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten
14. Abschnitt Sondervorschriften
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
15. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.