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Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (HoheSeeEinbrG)
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen
§ 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
§ 6 Verbrennungsverbot
§ 7 Notlage
§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
§ 9 Verordnungsermächtigungen
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Vollzugsbeamte
§ 12 Unberührtheit von Gesetzen
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
§ 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),
3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.