Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 4 Stiftungszweck - Digitale Gesetze
Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIVHG)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Stiftung des Bundes
Teil 3 Ländermittel
Teil 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Stiftung des Bundes
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.