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§ 10 Verwaltungskosten - Digitale Gesetze
Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIVHG)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Stiftung des Bundes
Teil 3 Ländermittel
Teil 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Stiftung des Bundes
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 10 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind aus den Stiftungsmitteln zu tragen.