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§ 4 Haushaltsjahr - Digitale Gesetze
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)
Eingangsformel
Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
§ 1 Gesetzgebungsauftrag
§ 1a Haushaltswirtschaft
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 4 Haushaltsjahr
§ 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 6a Budgetierung
§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
§ 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes
Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans
Abschnitt III Ausführung des Haushaltsplans
Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Abschnitt V Prüfung und Entlastung
Abschnitt VI Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.