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§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans - Digitale Gesetze
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)
Eingangsformel
Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.