Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Abschnitt V Prüfung und Entlastung
Abschnitt VI Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1 Gesetzgebungsauftrag
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.