Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Siebenter Abschnitt Handelsvertreter
Achter Abschnitt Handelsmakler
Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
§ 57 - Digitale Gesetze
§ 57
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.