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§ 51 - Digitale Gesetze
Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch Handelsstand
Erster Abschnitt Kaufleute
Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister
Dritter Abschnitt Handelsfirma
Vierter Abschnitt Handelsbücher
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Siebenter Abschnitt Handelsvertreter
Achter Abschnitt Handelsmakler
Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
§ 51
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.