Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
§ 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.