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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (HG 2025)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines, Ermächtigungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Fortgeltung
§ 25 Inkrafttreten
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025
§ 24 Fortgeltung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.