Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Fortgeltung - Digitale Gesetze
§ 24 Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.