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§ 23 Überhangpersonal - Digitale Gesetze
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (HG 2025)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines, Ermächtigungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 15 Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen
§ 17 Stelleneinsparung
§ 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
§ 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
§ 20 Ausbringung von Leerstellen
§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 22 Sonderregelungen
§ 23 Überhangpersonal
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 23 Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.